In Unternehmen kommt es immer wieder vor, dass Mitarbeitende strafbare Handlungen begehen. In bestimmten Konstellationen können dabei auch der Betriebsinhaber oder Vorgesetzte strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden – entweder wegen einer eigenen Pflichtverletzung oder weil sie als sogenannte Garanten eine besondere Schutzpflicht vernachlässigt haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Leitungspersonen in Betracht kommt. Ergänzend haftet der Betriebsinhaber für Ordnungswidrigkeiten (§ 130 OWiG), die in seinem Betrieb begangen werden, wenn er seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

Grundlagen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
Im deutschen Strafrecht gibt es derzeit kein Unternehmensstrafrecht. Es gilt der Grundsatz der persönlichen Schuld (§ 46 StGB). Danach ist nur derjenige strafbar, der selbst eine Straftat begeht. In bestimmten Fällen kann jedoch eine Person für ein Unterlassen bestraft werden, wenn sie rechtlich dafür einzustehen hat, dass ein bestimmter Erfolg nicht eintritt – man spricht in diesem Fall von einer Garantenstellung (§ 13 StGB).

Betriebsinhaber und Vorgesetzte können eine solche Garantenstellung haben. In ihrem Verantwortungsbereich sind sie verpflichtet, bestimmte Gefahren von Rechtsgütern anderer (zum Beispiel Leben, Gesundheit oder Vermögen) abzuwenden. Verstößt der Garant gegen diese Pflicht und kommt es dadurch zu einer Straftat, kann er wegen eines unechten Unterlassungsdelikts belangt werden.

Garantenpflichten von Betriebsinhabern und Vorgesetzten
Die Garantenpflicht von Betriebsinhabern und Vorgesetzten wird insbesondere aus folgenden Umständen abgeleitet:

  • Ingerenz: Wer durch sein Verhalten eine Gefahr für Rechtsgüter Dritter schafft, ist verpflichtet, diese abzuwenden.
  • Überwachungspflicht: Wer einen Verantwortungsbereich innehat, muss für die Ordnung und Sicherheit in diesem Bereich sorgen und Gefahren verhindern.

Die Rechtsprechung nimmt bei Betriebsinhabern und verantwortlichen Führungskräften regelmäßig eine Organisations- und Überwachungspflicht an. Sie müssen dafür sorgen, dass betriebliche Abläufe so organisiert sind, dass Rechtsverstöße möglichst verhindert werden. Dies umfasst die Auswahl, Anleitung und Überwachung der Mitarbeitenden sowie das Eingreifen bei erkannten Pflichtverletzungen.

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat sich mehrfach mit der strafrechtlichen Verantwortung von Betriebsinhabern und Vorgesetzten befasst und die Grundsätze der Garantenstellung und der Organisationspflichten weiter konkretisiert:

  • In der Entscheidung vom 20.10.2011 (4 StR 71/11) hat der BGH klargestellt, dass ein Betriebsinhaber oder verantwortlicher Organvertreter strafrechtlich haftet, wenn er seine Organisationspflichten verletzt und dadurch Straftaten von Mitarbeitenden ermöglicht oder nicht verhindert. Im konkreten Fall ging es um wiederholte körperliche Misshandlungen eines Mitarbeiters durch Kollegen während der Arbeitszeit. Der Vorarbeiter der eigentlichen Täter wurde freigesprochen, da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zu seiner Garantenstellung getroffen hatte. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück, um zu klären, ob eine Garantenpflicht bestand und der Vorarbeiter sich durch Unterlassen strafbar gemacht hat.
  • Im Urteil vom 06.02.2018 (5 StR 629/17) bestätigte der BGH die Garantenstellung eines Ladeninhabers, dessen Bruder in den Verkaufsräumen des Ladens mit Betäubungsmitteln handelte. Der Ladeninhaber wusste von den Drogengeschäften, die unter Nutzung der Ladeninfrastruktur stattfanden, schritt jedoch nicht ein. Der BGH sah hierin eine betriebsbezogene Straftat und bejahte die Strafbarkeit des Ladeninhabers wegen Beihilfe durch Unterlassen.

Diese Urteile zeigen deutlich, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur für aktives Handeln, sondern auch für pflichtwidriges Unterlassen gilt – sofern eine entsprechende Garantenpflicht besteht.

Fazit
Betriebsinhaber und Vorgesetzte unterliegen strafrechtlichen Garantenpflichten, aus denen sich eine Verantwortlichkeit für das Handeln oder Unterlassen ihrer Mitarbeitenden ergeben kann. Die Rechtsprechung des BGH stellt hohe Anforderungen an die Organisation, Auswahl und Überwachung der Beschäftigten. Gerade in gefahrgeneigten Betrieben und bei besonders schutzwürdigen Rechtsgütern ist ein aktives Eingreifen zur Gefahrenabwehr geboten. Das Unterlassen dieser Pflichten kann zu einer eigenen Strafbarkeit führen, selbst ohne eigenes aktives Handeln.

Der Abschluss einer Strafrechtsschutzversicherung für alle Mitarbeitenden und insbesondere für das Management ist daher empfehlenswert.

Beitragsbild: create jobs 51 / Shutterstock

Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler 
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.

www.ra-steinkuehler.de

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