Zukaufteile und Fremdkomponenten gehören heute zum Standard im Maschinen- und Anlagenbau. Haftungsrechtlich bleibt jedoch der Hersteller des Endprodukts in der Verantwortung – selbst dann, wenn Fehler eindeutig auf Seiten von Zulieferern liegen. Umso wichtiger sind rechtssichere Vertragsgestaltung, abgesicherte Regressmöglichkeiten und belastbarer Versicherungsschutz.

Herstellerhaftung bei Fremdkomponenten
Moderne Maschinen und Anlagen bestehen heute aus einer Vielzahl von Fremdkomponenten – von Sensoren über Steuerungen bis hin zu sicherheitsrelevanten Bauteilen. In der Praxis hält sich jedoch hartnäckig der Irrtum, dass der jeweilige Lieferant für Fehler in diesen Teilen hafte. Haftungsrechtlich ist das nicht korrekt.

Zukaufteile reduzieren zwar den Produktionsaufwand, entlasten den Hersteller aber in Bezug auf die Haftung nicht. Denn entscheidend ist, wer das Produkt unter eigenem Namen in den Verkehr bringt. Dieser gilt als Hersteller und haftet für das Gesamtprodukt – auch dann, wenn einzelne Komponenten zugekauft wurden und der eigentliche Produzent eindeutig identifizierbar ist. Für den Geschädigten ist allein der Inverkehrbringer relevant.

Regress, Vertragsrisiken und Prüfpflichten
Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, beim Zulieferer Regress zu nehmen. In der Praxis zeigt sich jedoch häufig, dass dies schwierig werden kann. Problematisch können zum Beispiel unzureichende Klauseln in Lieferverträgen, vertragliche Haftungsbegrenzungen, fehlende Versicherungsdeckung oder komplexe internationale Lieferketten sein. Im Ergebnis muss der Hersteller Schäden daher oft zunächst vollständig selbst tragen.

Hinzu kommt, dass insbesondere bei sicherheitskritischen Bauteilen erwartet wird, dass der Hersteller eigene Plausibilitäts- und Integrationsprüfungen durchführt. Blindes Vertrauen auf den Zulieferer reicht nicht aus.

Fazit
Zukaufteile können zwar technische Abläufe effizienter gestalten, sie verlagern jedoch nicht die Haftungsverantwortung. Deshalb ist es für Unternehmen entscheidend, ihren Haftpflichtversicherungsschutz regelmäßig kritisch zu überprüfen. Sind Fremdkomponenten und deren Integration ausreichend mitversichert? Greift der Versicherungsschutz auch bei internationalen Lieferketten und im Regressfall?

Parallel dazu sollten die Lieferverträge und Haftungsvereinbarungen gezielt auf Regressmöglichkeiten, Haftungsbegrenzungen und Versicherungspflichten der Zulieferer geprüft werden.

Fakt ist: Haftbar ist letztlich derjenige, dessen Name auf dem Produkt steht – und nicht derjenige, der das fehlerhafte Teil geliefert hat.

 

Beitragsbild: HarryKiiM Stock / Shutterstock

Kontakt:
Frau Olivia Möller
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1476
omoeller[at]vsma.org

 

image_pdfPDFimage_printDrucken