Seit Beginn des Krieges in der Ukraine wurden die Embargomaßnahmen gegen Russland drastisch verschärft. Ein wachsendes Risiko für Unternehmen. Denn bereits fahrlässige Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz (AWG) stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und ziehen häufig ein langwieriges Ermittlungsverfahren nach sich. Ein Industrie-Strafrechtsschutz ist daher empfehlenswert. Aus der Praxis sind jedoch Fälle bekannt, in denen Versicherer die Kostendeckung aufgrund einer im „Kleingedruckten“ enthaltenen Sanktionsausschlussklausel abgelehnt haben. Wir haben hierzu einige Empfehlungen und Tipps zusammengestellt.

Trotz des anhaltenden Krieges gegen die Ukraine liefern laut F.A.Z. vier von fünf westlichen Konzernen weiterhin Güter nach Russland. Oft geht es dabei um die Erfüllung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen. Ein wachsendes Risiko für Unternehmen. Denn die Bandbreite der Export- und Handelsbeschränkungen ist groß und schwer zu überprüfen. Im Zeitraum vom 23. Februar 2022 bis zum 23. Juni 2023 hat die EU insgesamt 11 Sanktionspakete beschlossen. Die Einhaltung der Vorschriften wird damit immer schwieriger.

Fahrlässige Verstöße gegen das AWG
Mitarbeitende, die im Unternehmen für die Exportkontrolle und die Einhaltung von Sanktionsvorschriften verantwortlich sind, müssen eine Vielzahl von Vorschriften beachten. Dabei kann es schnell zu Fehlern kommen, wenn etwa ein gelistetes Dual-Use-Gut ohne die erforderliche Genehmigung in ein Drittland exportiert wird oder bei der Beantragung erforderlicher Genehmigungen versehentlich unvollständige oder falsche Angaben gemacht werden. Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz stellen zwar nur bei vorsätzlicher Begehung eine Straftat im Sinne der §§ 17, 18 AWG dar. Bei fahrlässiger Begehung, etwa im Rahmen eines Versehens, liegt „nur“ eine Ordnungswidrigkeit nach § 19 AWG vor. Die Abgrenzung zwischen fahrlässiger und vorsätzlicher Begehung ist in der Praxis jedoch nicht einfach und kann oft erst im Rahmen eines Ermittlungs- oder Strafverfahrens geklärt werden.

Empfehlungen für den Maschinen- und Anlagenbau
Wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Embargoverstoßes eingeleitet, sollten Betroffene unbedingt die Hilfe spezialisierter Rechtsanwälte in Anspruch nehmen. Aufgrund der Komplexität der Rechtsmaterie ziehen sich solche Verfahren oft über Jahre hin und verursachen teils immense Kosten. Strafrechtsschutz über eine D&O-Versicherung ist nur teilweise vorhanden und in der Regel auf die Organe beschränkt, nicht auf alle Beschäftigten. Maschinen- und Anlagenbauer sind daher gut beraten, sich zusätzlich abzusichern. Hier empfiehlt sich eine spezielle Industrie-Strafrechtsschutzversicherung.

Bedarfsgerechte Absicherung mit dem Baukastensystem VDMA-RechtssicherheitTM
Umfassenden Schutz rund um das Thema Recht bietet die von der VSMA GmbH entwickelte VDMA-Rechtssicherheits-Police. Das auf den Maschinen- und Anlagenbau zugeschnittene Baukastensystem deckt alle wichtigen Rechtsschutzkomponenten ab. Dazu gehört auch der Deckungsbaustein Industrie-Strafrechtsschutz. Dieser sichert das Unternehmen und alle Mitarbeitenden umfassend gegen die finanziellen Risiken eines möglichen Strafverfahrens ab. Es besteht Kostenschutz für Verfahren, die sich aus einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren ergeben. Für alle Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen tätig sind, sind außerdem Honorarvereinbarungen mit Rechtsanwälten und Sachverständigen mitversichert. Dies gilt auch dann, wenn diese über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen. Darüber hinaus tritt bei der VSMA/VDMA-Lösung der Versicherungsfall bereits mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die Versicherten ein. Dies bedeutet eine unbegrenzte „Rückwärtsdeckung“. Im Gegensatz zu herkömmlichen Rechtsschutzpolicen, bei denen oft der Zeitpunkt des Verstoßes ausschlaggebend ist, spielt es hier keine Rolle mehr, ob der Verstoß vor oder nach Vertragsbeginn begangen wurde.

Deckungsablehnung unter Berufung auf „Sanktionsausschlussklausel“ ist fragwürdig
Aus der Praxis sind Fälle bekannt, in denen Versicherer die Kostendeckung unter Berufung auf eine in den „kleingedruckten“ Versicherungsbedingungen (AVB) enthaltene Sanktionsausschlussklausel abgelehnt haben. Diese oft verwendete Klausel besagt sinngemäß, dass Versicherungsschutz nur besteht, solange keine auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. „Die Klausel greift jedoch nur, wenn die Gewährung von Rechtsschutz gegen geltendes Recht verstoßen würde“, erklärt Jürgen Seiring, Geschäftsführer der VSMA GmbH. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Versicherungsleistung an einen Versicherungsnehmer in einem sanktionierten oder mit einem Embargo belegten Gebiet fließen würde. Bei Verstößen deutscher Unternehmen – und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – zum Beispiel gegen das Außenwirtschaftsgesetz greift der Ausschluss jedoch nicht. „Wir konnten daher gemeinsam mit unserem Kooperationspartner hendricks GmbH in einem Fall intervenieren und im Rahmen eines Strafverfahrens wegen eines angeblichen „Verstoßes“ gegen Russland/Belarus-Sanktionen nach vorheriger Ablehnung doch noch eine Kostenzusage des Versicherers erreichen“, berichtet Seiring.

Für weitere Fragen zum Thema VDMA-Rechtssicherheit und dem Baustein Industrie-Strafrechtsschutz steht Ihnen die VSMA jederzeit gerne zur Verfügung. Nutzen Sie unseren kostenfreien Beratungsservice!

Beitragsbild: Eugene_Photo / Shutterstock

Kontakt:
Herr Jürgen Seiring
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1653
jseiring@vsma.org

 

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