Bei Versicherungen unterliegt der Kunde Obliegenheiten. Dabei handelt es sich um vertraglich festgeschriebene Verhaltensvorschriften, die zu beachten sind. Bei Verletzung droht andernfalls der teilweise oder gänzliche Verlust des Versicherungsschutzes. Die nachfolgenden Beispiele zeigen Aspekte im Zusammenhang mit der momentanen Pandemie auf.

Vorrübergehende Betriebsschließungen

Einige Unternehmen ziehen derzeit eine vorübergehende Betriebsschließung in Betracht. Dies kann sich auf den gesamten Betrieb oder auf Teilbereiche beziehen.

In besonders stark betroffenen Pandemie-Regionen drohen gegebenenfalls auch behördliche Maßnahmen, die zu einem solchen Schritt zwingen.

Eine solche Maßnahme sollte dem Sachversicherer gemeldet werden. Insbesondere bei länger andauernden Schließungen kann hier eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegen, die formelle Sicherheitsvorschriften auslöst. „Die meisten Versicherer, mit denen wir kooperieren, haben bereits bestätigt, dass sie diese Information lediglich zur Kenntnis nehmen und keine Sicherheitsanforderungen stellen werden“, so Patrick Römer, Ressortleiter Sach bei der VSMA.

Wichtig ist hierbei, den Versicherer über Art, Umfang und voraussichtliche Dauer zu informieren. So wird gewährleistet, dass der Versicherungsschutz auch während dieser Phase uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Prüfvorschriften und Mängelbeseitigungen

Die Sachversicherung setzt voraus, dass regelmäßige behördliche Prüf- und Sicherheitsvorschriften eingehalten werden. Hierzu gehört etwa die seitens der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Prüfung der ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel nach DGUV V3. Ob Kaffeemaschine, Monitor oder Handbohrmaschine: Alles, was einen Stecker hat, muss geprüft werden. Zusätzlich muss eine Prüfung der elektrischen Licht- und Kraftanlagen nach VdS-Richtlinien vorgenommen werden.

Sofern eine solche Prüfung bedingt durch die Corona-Pandemie nicht durchgeführt oder die Beseitigung von bereits festgestellten Mängeln nicht fristgerecht ausgeführt werden kann, sollte der Sachversicherer informiert werden. Auch hier konnte die VSMA bereits von mehreren Industrieversicherern Bestätigungen erhalten, dass keine Einschränkungen des Versicherungsschutzes aus verspäteten Prüfungen und Mängelbeseitigungen entstehen.

„Gerade in der jetzigen Situation erwarten die Mitgliedsunternehmen des VDMA ein Entgegenkommen seitens der Versicherer. Doch leider sind noch nicht alle unserer Aufforderung gefolgt“, berichtet Patrick Römer.

Beitragsbild: Heiko119 / iStock

Kontakt:

Herr Patrick Römer
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1579
proemer@vsma.org

SACH- UND SACH-BETRIEBSUNTERBRECHUNGSVERSICHERUNGEN
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