Zu den wichtigsten Fragen rund um den industriellen Versicherungsschutz erhalten Sie nachfolgend Informationen. Grundlage dieser Betrachtung bilden die VSMA/VDMA Versicherungsbedingungen. Bei allen Fragen steht Ihnen die VSMA als 100%ige Dienstleistungsgesellschaft des VDMA gerne auch persönlich zur Verfügung.

Wenn Sie mit Schäden/Schadenersatzforderungen konfrontiert werden sprechen Sie bitte direkt Ihren Ansprechpartner in der VSMA an. Nur so kann zeitnah geklärt werden, ob für den konkreten Fall Versicherungsschutz besteht.

Mehr zur Meldung von möglichen Schadenfällen finden Sie unter:

https://www.vsma.de/download/3582/


Bitte beachten Sie: Eine Pandemie, wie wir sie derzeit erleben, ist noch nicht dagewesen. Vergleichbare Szenarien gab es nicht. Ob und in welchem Umfang sich Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz ergeben, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben. Die Inhalte dieser Seiten dienen lediglich der Information. Sie ersetzen keinesfalls eine individuelle Beratung.



Sach- und Betriebsunterbrechungsversicherung

Voraussetzung für den Versicherungsschutz einer Betriebsunterbrechungsversicherung ist immer, dass sich ein vorangehender Sachschaden ereignet hat. Dies gilt nicht nur für Verträge, die auf sogenannten benannten Gefahren (Feuer, Explosion, Leitungswasser, Sturm, etc.) basieren, sondern auch für moderne All-Risk-Konzepte. So müssen stets zunächst die dem Betrieb dienenden Sachen (Gebäude, Betriebseinrichtung, Vorräte) beschädigt oder zerstört werden und hieraus die Unterbrechung resultieren.

Gleiches gilt auch für die Erweiterung der sogenannten Rückwirkungsschäden. Steht die eigene Produktion nur deswegen still, weil ein Geschäftspartner seinen Betrieb geschlossen hat, so muss dies auf einen Sachschaden (zum Beispiel Brand) beim Geschäftspartner zurückzuführen sein. Schließt dessen Betrieb alleine aufgrund des Coronavirus, so besteht kein Versicherungsschutz.


Hinweis: Generell ist von den Versicherungsnehmern zu prüfen, ob aufgrund der aktuellen Situation Anpassungen hinsichtlich der in den Verträgen vereinbarten Versicherungssummen (Versicherung sowohl der Vorratswerte als auch der Roherträge) sowie der Versicherungsorte (neue Lagerstätten) erfolgen müssen.



Betriebshaftpflichtversicherung

Derzeit erhalten Sorgfaltspflichten sowie einschlägige Hygienepflichten vor dem Hintergrund des COVID-19-Virus eine extrem hohe Relevanz.

Hält sich ein Unternehmen nicht an die geforderten Hygienevorschriften und kommt es infolgedessen zu einem Personenschaden, so kann das Unternehmen für die Ansprüche wegen Schäden aus der Ansteckung haftbar gemacht werden. Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen ein Verschulden trifft und der Nachweis der Kausalität erbracht wird.

Auch die Sorgfaltspflicht des Unternehmens hinsichtlich der Entsendung ihrer Mitarbeiter kann im vorgenannten Kontext dazu führen, dass sich der Unternehmer mit Ansprüchen aus einem Personenschaden befassen muss.

Darüber hinaus wird im Schadensfall eine Diskussion mit dem Versicherer zu führen sein, ob gegebenenfalls der Ausschluss unter Ziff. 7.18 in den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen (Ausschluss von Haftpflichtansprüchen wegen Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit resultieren) zum Tragen kommt.

Auch präventive Firmenschließungen könnten in der Lieferkette zu Schadensersatzansprüchen führen. Da für Vermögensschäden über die klassischen Betriebs- und Produktehaftpflichtversicherungen nur sehr eingeschränkt Deckung besteht (zum Beispiel Aus- und Einbaukosten), helfen aktuelle Haftpflichtkonzepte den Unternehmen nicht weiter.


Montageversicherung

Voraussetzung für den Versicherungsschutz der Montageversicherung ist analog zur Betriebsunterbrechungsversicherung, dass sich ein vorangehender Sachschaden ereignet hat.

Allerdings kann bei einer zeitlichen Verzögerung der Versicherungsschutz bedroht sein. Geprüft werden sollte, ob und wie lange Vorlagerungen auf der Baustelle versichert gelten und ob durch den Virus verursachte Montageunterbrechungen vom Versicherungsschutz erfasst sind. Zusätzlich ist die sogenannte Haftzeitdauer zu prüfen. Nach deren Ablauf ist der Versicherer generell nicht mehr für Schäden leistungspflichtig.

Daher sollten betroffene Unternehmen mit Projekten, die sich wegen des Coronavirus verzögern, ihren Versicherer/Versicherungsmakler informieren. Ziel ist es sicherzustellen, dass weiterhin uneingeschränkter Versicherungsschutz besteht.


Hinweis: Die VDMA Welt-Montage-Police (WMP) hat keine Einschränkung hinsichtlich des Versicherungsschutzes. Dies gilt auch für Verlängerungen von Projekten. Hier kann ohne negative Auswirkungen auf den Versicherungsschutz eine jährliche Meldung im Nachhinein erfolgen.



Transportversicherung

Aufgrund der aktuellen Situation kann es bei Transporten zu Verzögerungen und/oder zu ungeplanten Aufenthalten und Lagerungen kommen. Das alleine bedingt allerdings nicht zwingend einen Schaden für die Transportversicherung, auch wenn durch die Verzögerung gegebenenfalls Kosten (Lagerkosten, Standgelder, etc.) anfallen.

Ob derartige Kosten über die Transport-Vermögensschaden-Police geltend gemacht werden können, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden. Pauschale Aussagen sind nicht möglich.


Hinweis: Die VDMA Welt-Transport-Police (WTP) bietet für Zwischenlagerungen  automatisch Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils 90 Tagen. Während dieser Zeit bleibt der Versicherungsschutz der Transportversicherung vollumfänglich bestehen. Sollte es die Situation erforderlich machen, können auch über 90 Tage hinausgehende Lagerungen versichert werden – eine rechtzeitige Meldung an die VSMA vorausgesetzt. In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass Verpackungen an verlängerte Lagerdauern angepasst werden müssen, beispielsweise hinsichtlich Korrosionsschutzes.


An den Lagerstellen (insbesondere an Häfen, Flughäfen, etc.) kann es zu teilweise erheblichen Wertekonzentrationen – und damit zu einer Überschreitung des vereinbarten Policen-Maximums kommen. Bitte melden Sie solche Überschreitungen nach Bekanntwerden umgehend bei der VSMA an.
Messeversicherung

Der Versicherungsschutz einer Messe- und Ausstellungsversicherung bezieht sich primär auf die Ausstellungsgüter, die Standausrüstung etc.. Er erfasst also in erster Linie Sachschäden an den versicherten Gütern. Kosten, die einem Aussteller entstehen, weil der Veranstalter oder die Behörden aufgrund des Coronavirus eine Messe absagen, sind über die Messe- und Ausstellungsversicherung nicht versichert.


Hinweis: Sowohl in der Messe- als auch in der Transportversicherung sind durchaus auch Schäden an den Gütern selbst denkbar, wie etwa während der Dauer einer von staatlichen Behörden verfügten Beschlagnahme. Ob derartige Schäden im Rahmen der Welt-Transport-Police (WTP) geltend gemacht werden können, muss immer für den konkreten Einzelfall geprüft werden. Pauschale, Aussagen sind nicht möglich. Sprechen Sie in den konkreten Fällen bitte umgehend Ihren Ansprechpartner in der VSMA an.



Gruppen-Unfallversicherung

Die Bedingungen zur Gruppen-Unfallversicherung beinhalten eine sogenannte Infektionsklausel. Darin ist geregelt, dass sich der Versicherungsschutz auch auf Infektionen erstreckt, bei denen aus der Krankheitsgeschichte, dem Befund oder der Natur der Erkrankung hervorgeht, dass die Krankheitserreger durch die Beschädigung der Haut, wobei mindestens die äußere Hautschicht durchtrennt sein muss oder durch Einspritzen infektiöser Substanzen in Auge, Mund oder Nase in den Körper der versicherten Person gelangt sind. Die äußere Hautschicht wird zum Beispiel durch einen Zeckenstich durchtrennt. Die durch Zeckenstich verursachten Infektionen wie Borreliose oder FSME (Frühsommer Meningo-Enzephalitis) fallen somit unter den Versicherungsschutz. Anhauchen, Anniesen oder Anhusten erfüllen den Tatbestand des Einspritzens nicht.

Manche Versicherer schließen diesen Versicherungsschutz für Schädigungen, die als Folge der berufsmäßigen Beschäftigung allmählich zustande kommen und Berufskrankheiten sind, aus.

Die Coronavirus-Infektion erfolgt vor allem über Tröpfchen, etwa durch Anhusten. Chinesische Forscher gehen inzwischen davon aus, dass das Virus auch über die Verdauungssystem übertragen werden kann. Somit sind die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht daher kein Versicherungsschutz.


Auslandsreise-Krankenversicherung

Unternehmen sollten derzeit gut überlegen, ob Einsätze ihrer Mitarbeiter in vom Coronavirus betroffenen Ländern oder Regionen insbesondere China notwendig sind. Bedenken zum bestehenden Versicherungsschutz im Rahmen einer Auslandsreiseversicherung sind jedoch nicht notwendig.

Informationen aus den Medien, dass Krankenversicherer eine Coronavirus-Erkrankung nicht mehr decken wollen, beziehen sich ausschließlich auf außereuropäische Märkte. Bekannt ist zum Beispiel, dass australische Versicherer erste Ausschlüsse aufgenommen haben. Hierzulande, so beruhigt bereits der Verband der Privaten Krankenversicherer, seien Reisen nach China weiterhin versichert.

VSMA empfiehlt jenseits der Versicherungslösung eine Mitgliedschaft beim Dienstleistungspartner „International-SOS (ISOS)“. Über diese Mitgliedschaft können Unternehmen und deren Mitarbeiter bereits vor einer Infektion oder Gefährdung wichtige Hilfestellung erhalten. ISOS würde beispielsweise ebenfalls dabei unterstützen, Mitarbeiter aus Krisenregionen nach Deutschland zurückzubringen.

Sollten im Einzelfall Kosten für eine Quarantäne entstehen, werden diese nach dem Infektionsschutzgesetz vom Staat getragen.


Hinweis: Die VDMA Weltpolice sieht keine Ausschlüsse bezüglich einer Coronavirus-Erkrankung vor. Beachtet werden sollte immer, dass der Versicherungsschutz neben der Übernahme von Krankheitskosten auch Assistance-Dienstleistungen beinhaltet. Über diese kann zum Beispiel ein medizinisch notwendiger Krankenrücktransport organisiert werden.


 


Beitragsbild: CreVis2 / iStock

Kontakt:
Herr Jürgen Seiring
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1653
jseiring@vsma.org

 

 

 

 

 

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