Die USA gehören zu den wichtigsten Exportmärkten des deutschen Maschinenbaus. Dass Lieferungen in die USA allgemein ein höheres Risiko in sich bergen, für Folgeschäden in erheblichem Umfang in Anspruch genommen zu werden, ist bekannt. Vor diesem Hintergrund ist es außerordentlich wichtig, dass Maschinen- und Anlagenbauer alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, ihr Haftungsrisiko zu begrenzen.
Diskrepanz zwischen geforderten und erforderlichen Deckungen
In den Einkaufsbedingungen US-amerikanischer Unternehmen trifft man häufig auf Regelungen, wonach vom Lieferanten neben einer Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung auch der Nachweis über in Deutschland teils unbekannte Deckungen gefordert wird. Neben der Haftungsbegrenzung muss daher vor der Vertragsunterzeichnung ein besonderes Augenmerk auf die vom Auftraggeber geforderten Versicherungen gelegt werden. Meist wird von dem Lieferanten vor Auftragsbeginn ein Nachweis in Form von entsprechenden Zertifikaten verlangt. Teilweise sind diese jedoch für deutsche Unternehmen weder erhältlich noch erforderlich. Auf Basis der langjährigen Erfahrungen der VSMA GmbH als Dienstleistungstochter des VDMA für den Versicherungsbereich werden nachfolgend die am häufigsten in Verträgen mit US-Kunden geforderten Versicherungen aufgeführt und erläutert.
Commercial General Liability (CGL)/Products Liability
Hierbei handelt es sich um die unverzichtbare Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung. Es muss unbedingt geprüft werden, ob die vereinbarte Deckungssumme den Forderungen entspricht und Versicherungsschutz auch für Exporte nach den USA besteht. Als Nachweis für den US-Kunden reicht in der Regel eine englischsprachige Versicherungsbestätigung des Versicherers aus.
Employer’s Liability/Workers’ Compensation
Diese Deckung entstammt dem angloamerikanischen Rechtssystem und bietet dem Arbeitnehmer Schutz in Form einer Arbeitgeber-Haftpflichtversicherung (Employer’s Liability) sowie einer Arbeitnehmer-Unfallversicherung (Workers’ Compensation). In der in den USA bestehenden Form gibt es diese Versicherung in Deutschland nicht, sie ist jedoch für deutsche Unternehmen auch nicht erforderlich. Gemäß der deutschen Sozialgesetzgebung ist die Inanspruchnahme des Arbeitgebers aus Arbeitsunfällen grundsätzlich nicht möglich. Derartige Fälle werden in Deutschland über die Berufsgenossenschaft abgewickelt.
Im Rahmen der Vertragsverhandlungen muss dem Auftraggeber dargestellt werden, dass es in der Kombination von gesetzlicher Unfallversicherung und Betriebs-Haftpflichtversicherung für deutsche Unternehmen keinen eigenständigen Bedarf für die Abdeckung einer Employer’s Liability und Workers’ Compensation gibt, sodass diese Forderung gestrichen wird. Eventuell ist über die zuständige Berufsgenossenschaft ein entsprechender Nachweis erhältlich.
Professional Indemnity
Diese „Berufshaftpflichtversicherung“ ist je nach Intention des Auftraggebers gleichzusetzen mit einer Deckung für Schäden durch fehlerhafte Planung. Eine Planungshaftpflichtversicherung ist zwar auf dem deutschen Markt erhältlich, bietet allerdings nur Deckung, wenn sich der Auftrag ausschließlich auf die Planung einer Maschine oder Anlage bezieht (beispielsweise bei Ingenieurbüros). Erfolgt auch die Ausführung, greift der Versicherungsschutz nicht und macht somit keinen Sinn. Vor diesem Hintergrund muss auch über diesen Punkt vor Vertragsunterzeichnung mit dem Auftraggeber verhandelt werden.
Marine/Transportation/Cargo Insurance
Für Schäden, die während des Transportes bis zum Abladen auf der Baustelle am Liefergegenstand eintreten, kommt die Transportversicherung auf. In der Regel besteht für den Maschinen- und Anlagenbauer Deckung über eine pauschale Police. Vor Versand ist unbedingt zu prüfen, ob die je Transportmittel vereinbarte Höchsthaftungssumme ausreichend ist.
Erection All Risks/Construction All Risks
Insbesondere im Anlagenbau verlangt der Besteller häufig den Nachweis über den Abschluss einer Montageversicherung für das Objekt. Sollte für den Lieferanten eine generelle Umsatzpolice mit automatischer Deckung für sämtliche Objekte bestehen, ist anhand des Auftrags zu prüfen, inwiefern die dokumentierten Höchsthaftungssummen sowie die Haftzeiten für die Montage sowie die Erprobung ausreichend sind.
Prüfung vor Vertragsabschluss
Selbstverständlich erhebt die vorstehende Auswahl keinen Anspruch auf Vollständigkeit. So können je nach Vertragsgestaltung weitere oder modifizierte Forderungen auftauchen. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte unbedingt vor Vertragsabschluss eine Einigung mit dem Auftraggeber erzielt werden. Bei Unklarheiten steht die VSMA den Mitgliedsunternehmen exklusiv zwecks Beratung zur Verfügung.
Bildnachweis: Stockfoto-Nummer: 1838663278 • EPStudio20
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VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
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