Die USA gehören mit 24,8 Milliarden EUR (2022) zu den wichtigsten Exportmärkten des deutschen Maschinenbaus. Dass Lieferungen in die USA allgemein ein höheres Risiko in sich bergen, für Folgeschäden in erheblichem Umfang in Anspruch genommen zu werden, ist bekannt. Vor diesem Hintergrund ist es außerordentlich wichtig, dass Maschinen und Anlagenbauer alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausschöpfen, ihr Haftungsrisiko zu begrenzen.

Diskrepanz zwischen geforderten und erforderlichen Deckungen
In den Einkaufsbedingungen US-amerikanischer Unternehmen trifft man häufig auf Regelungen, wonach vom Lieferanten neben der klassischen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung auch der Nachweis über in Deutschland teils unbekannte Versicherungen/Deckungen gefordert wird.

Neben der Haftungsbegrenzung muss daher vor Vertragsunterzeichnung ein besonderes Augenmerk auf die vom Auftraggeber geforderten Versicherungen gelegt werden. Meist wird vom Lieferanten vor Auftragsbeginn ein Nachweis in Form von entsprechenden Versicherungszertifikaten verlangt.

Teilweise sind diese jedoch für deutsche Unternehmen weder am deutschen Versicherungsmarkt erhältlich noch in unserem Rechtssystem erforderlich. Auf Basis der langjährigen Erfahrung der VSMA GmbH als Dienstleister des VDMA für den Versicherungsbereich möchten wir exemplarisch die häufigsten geforderten Versicherungen auflisten, die in den Einkaufsbedingungen von US-Kunden gefordert werden:

Commercial General Liability (CGL)/Products Liability
Bei der Commercial General Liabilty handelt es sich um die unverzichtbare Betriebs- und Produkte-Haftpflichtversicherung. Es muss unbedingt geprüft werden, ob die vereinbarte Deckungssumme des deutschen Versicherungsvertrages den Forderungen entspricht und ob Versicherungsschutz für Exporte in die USA besteht. Als Nachweis für den US-Kunden reicht in der Regel eine englischsprachige Versicherungsbestätigung des deutschen Versicherers aus.

Employer´s Liability/Workers Compenation
Diese Deckungen stammen aus dem angloamerikanischen Rechtsystem und bieten den Arbeitnehmern Schutz in Form einer Arbeitgeber-Haftpflichtversicherung (Employer´s Liability) sowie einer Arbeitnehmer-Unfallversicherung (Workers Compensation). In den USA sind diese Versicherungsformen üblich, in Deutschland gibt es sie nicht. Sie sind für deutsche Unternehmen auch nicht erforderlich. Aufgrund der deutschen Sozialgesetzgebung ist eine Inanspruchnahme des Arbeitsgebers aus Arbeitsunfällen grundsätzlich nicht möglich. Derartige Fälle werden in Deutschland über die Berufsgenossenschaften abgewickelt. Im Rahmen der Vertragsverhandlungen sollte dem Auftraggeber diese Situation dargestellt und darauf eingewirkt werden, dass die Forderung gestrichen wird. Eventuell ist über die zuständige Berufsgenossenschaft ein entsprechender Nachweis für die Unfallversicherung erhältlich.

Professional Indemnity
Diese „Berufshaftpflichtversicherung“ ist je nach Intention des Auftraggebers gleichzusetzen mit einer Deckung für Schäden durch fehlerhafte Planung. Eine Planungshaftpflichtversicherung ist zwar auf dem deutschen Markt erhältlich, bietet aber in der Regel nur dann Versicherungsschutz, wenn sich der Auftrag ausschließlich auf die Planung einer Maschine oder Anlage bezieht (beispielsweise bei Ingenieurbüros). Erfolgt auch die Installation oder Montage der geplanten Anlage, greift der Versicherungsschutz nicht und ist daher auch nicht sinnvoll. Vor diesem Hintergrund sollte diese Forderung des Auftraggebers vor Vertragsschluss besprochen und bestenfalls gestrichen werden.

Marine/Transportation/Cargo Insurance
Für Schäden, die während des Transportes bis zum Abladen auf der Baustelle an der gelieferten Maschine oder Anlage oder Teilen davon entstehen, kommt die Transportversicherung auf. In der Regel besteht für den Maschinen- und Anlagenbauer Deckung über eine pauschale Transportversicherungspolice. Vor dem Versand der Anlage beziehungsweise der Anlagenteile sollte unbedingt geprüft werden, ob die je Transportmittel (zum Beispiel LKW, Flugzeug, Schiff) vereinbarte Höchsthaftungssumme der vom Auftraggeber geforderten Summe entspricht beziehungsweise ob diese ausreicht.

Erection Al Risk/Construction All Risk
Insbesondere im Anlagenbau verlangt der Auftraggeber/Besteller häufig einen Nachweis über den Abschluss einer Montageversicherung für das jeweilige Projekt. Sollte für den Maschinen- und Anlagenbauer eine generelle Umsatzpolice mit automatischer Deckung für sämtliche Projekte bestehen, ist zu prüfen, inwiefern die im Versicherungsvertrag dokumentierten Höchsthaftungssummen sowie die jeweiligen Haftzeiten für den Montage- und den Erprobungszeitraum ausreichend sind.

Automobile Liablility/Motor Insurance
Häufig fordert der Auftraggeber eine Haftpflichtversicherung für alle eigenen und gemieteten Kraftfahrzeuge. Da vor Ort von den Monteuren normalerweise ausschließlich Mietfahrzeuge einsetzt werden, sollte dem Auftraggeber bestätigt werden, dass die maximal mögliche Haftpflichtversicherung beim Verleiher des Fahrzeuges abgeschlossen wird.

Separate Deckungssumme für den Auftrag
Nicht selten wird vom Auftraggeber eine separate Deckung für den jeweiligen Einzelauftrag verlangt. Der Auftraggeber möchte vermeiden, dass die Deckungssumme der deutschen Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung für Schäden verbraucht wird, für die er nicht verantwortlich ist. Alle deutschen Haftpflichtversicherer bieten ihren Kunden die Möglichkeit, gegen Beitragszuschlag eine separate Deckungssumme für den jeweiligen Auftrag zur Verfügung zu stellen.

Prüfung vor Vertragsabschluss
Selbstverständlich erhebt die vorstehende Auswahl der aufgeführten Punkte keinen Anspruch auf Vollständigkeit. So können sich je nach Vertragsgestaltung noch weitere oder modifizierte Forderungen ergeben. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte unbedingt vor Vertragsabschluss eine Einigung mit dem jeweiligen Auftraggeber erzielt werden. Bei Unklarheiten steht die VSMA GmbH den Mitgliedsunternehmen bei versicherungsrelevanten Fragen gerne zur Verfügung. Darüber hinaus empfehlen wir, für die rechtliche Beratung einen versierten Fachanwalt hinzuzuziehen.

Beitragsbild: Lightboxx / Shutterstock

Kontakt:
Frau Claudia Sedlacek-Dechert
VSMA GmbH – ein Unternehmen des VDMA
Telefon +49 69 6603-1758
csedlacek@vsma.org

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