Geschäftsführer und Vorstände stehen haftungsrechtlich in einem Spannungsfeld: Das Gesetz – namentlich § 43 GmbHG oder § 93 AktG – normiert einen strengen Sorgfaltsmaßstab und verpflichtet Organmitglieder zum Ersatz sämtlicher Schäden, die sie der Gesellschaft schuldhaft zufügen. Die Haftung ist unbegrenzt und erfasst das gesamte Privatvermögen. Ein Verschulden wird zudem gesetzlich vermutet. Die Praxis zeigt, dass selbst sinnvolle Entscheidungen […]
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