Eine Kunstversicherung ist nicht nur für Galerien, Ausstellungen, Museen oder Unternehmen wichtig. Auch für Privatpersonen, die wertvolle Bücher, Antiquitäten, Kunstwerke oder Designermöbel besitzen, ist diese Art der Versicherung sinnvoll. Beim Abschluss einer Kunstversicherung sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten.

Erforderlichkeit einer speziellen Deckung
Grundsätzlich könnte eine Kunstsammlung – als „Sache“ betrachtet – zumindest im Privathaushalt im Rahmen einer gängigen Hausratpolice versichert werden. Es gibt jedoch entscheidende Aspekte, die eine spezielle Kunstversicherung erforderlich machen.

Der Anwendungsbereich einer Kunstversicherung lässt sich grob in zwei Bereiche unterteilen. Zum einen wird an den Vorgang einer Ausstellung und die damit verbundenen Ortsveränderungen angeknüpft. Zum anderen Fall geht es um die Versicherung von Kunstwerken, die sich an einem bestimmten Ort befinden und bei denen die für diese Lage typischen Risiken im Vordergrund stehen.

Die Hausratversicherung schützt im privaten Bereich vor den Folgen von Feuer, Leitungswasser, Sturm, Hagel, Einbruchdiebstahl, Raub und Vandalismus. Die häufigste Schadenursache ist dabei der Diebstahl oder Einbruchdiebstahl. Dennoch reicht im privaten Bereich eine gängige Hausratversicherung für Kunst nicht immer aus, da diese weitaus mehr Risiken ausgesetzt ist. Zudem sind die Entschädigungsgrenzen in der Hausratpolice meist zu niedrig.

Eine spezielle Kunstversicherung ist daher besonders dann zu empfehlen, wenn der Vermögenswert des Kunstwerks oder der Kunstwerke den eines gewöhnlichen Hausrats übersteigt. Besondere Risiken und Schadenursachen sind das Abhandenkommen aus ungeklärter Ursache, Beschädigungen durch Unfall, mutwilligen Vandalismus oder Feuchtigkeit und damit verbundener Schimmel. Aber auch Transportschäden und fahrlässige Beschädigungen, zum Beispiel durch Besucher, gehören zu den häufigsten Schäden an Kunstwerken.

Kein einheitlicher Versicherungsmarkt
Der deutsche Markt für Kunstversicherungen ist im Vergleich zu Angeboten wie etwa Hausratversicherungen recht überschaubar. Allerdings gibt es auch hier keine einheitlichen Bedingungswerke für reine Kunstversicherungen oder kombinierte Hausrat- und Kunstversicherungen. Die Musterbedingungen AVB Ausstellung 2010 sind oft nicht bedarfsgerecht. Einige Versicherer bieten daher auch eine sogenannte Allgefahrenversicherung an, die für alle Risiken leistet, die in den Versicherungsbedingungen nicht explizit ausgeschlossen sind.

Sowohl bei einer reinen Kunstversicherung als auch bei einer kombinierten Hausrat- und Kunstversicherung ist es wichtig, dass die zu versichernden Kunstgegenstände in der Police aufgeführt sind.

Häufige Probleme im Schadenfall
Die Versicherer bestehen darauf, dass der Versicherungsnehmer im Falle eines Diebstahls oder Raubes unverzüglich eine detaillierte Stehlgutliste erstellt und diese der zuständigen Polizeibehörde vorlegt. Dabei führt der Begriff „unverzüglich” nicht selten zu juristischen Auseinandersetzungen. In einem vom Landgericht Oldenburg, Urteil vom 09.07.2010 (Az. 13 O 3064/09), entschiedenen Fall hatte ein Versicherter nach einem Diebstahlschaden die Stehlgutliste erst einen Monat nach der Tat bei der Polizei eingereicht. Das Gericht sprach dem Versicherer in diesem Fall ein Kürzungsrecht von 40 Prozent zu, weil das verspätete Einreichen eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung darstelle.

Der Versicherungsnehmer hat den Verlust der versicherten Sache zu beweisen. Die bloße Behauptung, der versicherte Gegenstand sei verloren gegangen, ohne Angabe von Zeit, Ort und Geschehensablauf, reicht nicht aus. In manchen Policen ist der Verlust von Schmuck, Uhren und Pelzen im Rahmen von Entschädigungsgrenzen oder unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes mitversichert. Der Versicherungsnehmer hat die Darlegungspflicht, dass er den versicherten Gegenstand zum Zeitpunkt des Verlustes getragen oder sicher verwahrt mitgeführt hat. Darüber hinaus muss er Tatsachen vortragen, die nach allgemeinen Erfahrungssätzen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf den Eintritt des Versicherungsfalls schließen lassen.

Ermittlung der „richtigen“ Versicherungssumme
Bereits bei der Ermittlung der bedarfsgerechten Versicherungssumme können Probleme auftreten, die eine externe Begutachtung durch Sachverständige erforderlich machen. In der Regel wird als Versicherungswert der Wiederbeschaffungspreis (Neuwert) vereinbart. Darunter versteht man den Wiederbeschaffungspreis für Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand. Eine Herleitung, die im Kunstbereich wegen der mit Kunst oft einhergehenden Einzigartigkeit schwierig ist.

Vereinbaren Versicherungsnehmer und Versicherer keinen festen Versicherungswert für die Kunstobjekte, gilt der vom Versicherungsnehmer angegebene Wert als Versicherungswert. Im Schadenfall hat der Versicherungsnehmer diesen bei Vertragsabschluss deklarierten Wert nachzuweisen. Dies kann im Einzelfall sehr schwierig sein, da der Versicherte oft nicht über die erforderlichen Unterlagen hinsichtlich Herkunft, Echtheit und Wert des beschädigten oder abhanden gekommenen Kunstgegenstandes verfügt.

Ist ein Kunstwerk so stark beschädigt, dass eine Restaurierung nach Ansicht des eingeschalteten Sachverständigen nicht mehr in Betracht kommt, wird grundsätzlich eine Entschädigung in Höhe des Versicherungswertes geleistet (Entschädigung auf Totalschadenbasis). Einige Versicherer sehen in ihren Bedingungen vor, dass mit der Auszahlung der Entschädigung in Höhe des Versicherungswertes das zerstörte Kunstwerk in ihr Eigentum übergeht und damit der Besitz und alle Rechte vom Versicherungsnehmer auf den Versicherer übertragen werden. Diese Regelung ist aber oft nicht interessengerecht.

Tipp: Oft ändern sich die Marktverhältnisse rasch – und damit auch der Wert eines Kunstobjektes. Es ist daher ratsam, den aktuellen Wert in regelmäßigen Abständen neu zu ermitteln und die Versicherungssumme entsprechend anzupassen. Nur so kann eine Unterversicherung vermieden werden.

 

 

Beitragsbild: Pressmaster / Shutterstock

Autor:
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler 
Rechtsanwalt Dr. Stefan Steinkühler steht der VSMA GmbH seit Mitte des Jahres 2020 als juristischer Berater bei haftungs- und versicherungsrechtlichen Themen zur Seite. Er verfügt über langjährige Erfahrungen in der Versicherungswirtschaft. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen neben der Bearbeitung von Sach-/BU- und Produkthaftungsschäden vor allem Fälle im Bereich der D&O- und VSV-Versicherung sowie der dazugehörigen Managerhaftung.

www.ra-steinkuehler.de

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